Schulhundeausbildung-Bavaria

Co-Pädagoge Hund

Bestimmungen und Recht


RICHTLINIE ZUR

SICHERHEIT IM UNTERRICHT

(RiSU)

Empfehlung der Kultusministerkonferenz

Stand 21.09.2023

Quelle: RiSU 2023

Hunde in Schulen (Seite 111)
Beim Einsatz von Hunden in Schulen41 (z. B. im Rahmen einer tiergestützten Pädagogik, HuPäSCh,
o. ä.) müssen einige wichtige Punkte beachtet werden. Dazu zählen insbesondere:
• Das Tier muss regelmäßig einer Tierärztin bzw. einem Tierarzt vorgestellt und von diesem
untersucht werden. Dadurch sollen frühzeitig u. a. schmerzenverursachende Krankheiten
erkannt werden, die zu einer Wesensänderung des Tieres führen können. Das
Gesundheitsattest der Tierärztin bzw. des Tierarztes muss über die gute Allgemeinverfassung
des vorgestellten Hundes Auskunft geben. Außerdem ist für eine regelmäßige
Endoparasitenprophylaxe (entweder durch regelmäßige Entwurmung oder Kontrolle durch
Abgabe von Kotproben) und Ektoparasitenprophylaxe zu sorgen. Der aktuelle Impfstatus
muss im Heimtierpass vorliegen.
• Jeder Einsatz in der hundegestützten Pädagogik erfolgt nur im aus- bzw. weitergebildeten
Mensch-Hund-Team und setzt ein sicheres Vertrauensverhältnis voraus.
• Der Einsatz zwischen Schülerinnen bzw. Schülern und Hund erfolgt ausschließlich unter
ständiger Aufsicht der Hundeführerin bzw. des Hundeführers. Ein Einsatz des Hundes ohne
Hundeführerin oder Hundeführer ist nicht zulässig.
• Der Einsatz muss immer nach Hunde- und Tierschutzaspekten sowie tierethischen
Grundsätzen geplant und durchgeführt werden. Der Hund darf nicht instrumentalisiert
werden. Individuelle Stärken sollten berücksichtigt werden
• Um den professionellen Einsatz eines Schulhundes zu gewährleisten, ist das Erstellen eines
Schulhundkonzepts unabdingbar. Zusätzlich ist eine kontinuierliche Reflektion, Evaluation
und Anpassung der Arbeit notwendig.
• Rituale für den Hund und Regeln für die Schülerinnen und Schüler müssen etabliert werden,
um dem Hund Hilfestellungen beim Einsatz zu geben und um Stress zu reduzieren.
• Die Möglichkeit des selbstständigen Rückzugs des Hundes auf einen eigenen und
ungestörten Ruheplatz muss gewährleistet sein.
• Der Einsatz des Hundes muss entsprechend seiner Bedürfnisse und Voraussetzungen und
denen der Hundeführerin / Pädagogin bzw. des Hundeführers / Pädagogen , der
Schülerinnen und Schüler und der Schule individuell angepasst werden
Vor dem Einsatz des Hundes im Unterricht sind die Sorgeberechtigten nach bekannten Allergien
ihrer Kinder zu befragen. Bei Schülerinnen und Schülern ab der Sekundarstufe II können auch
diese befragt werden.
Nach dem Umgang mit dem Hund sind die erforderlichen hygienischen Maßnahmen (z. B.
Händewaschen) durchzuführen.

Hygiene bei der Tierhaltung
Grundsätzlich ist die Übertragung von Krankheiten von Tieren auf Menschen und auch vom
Menschen auf Tiere möglich. Tiere können mit Krankheiten infiziert sein, die auch für den
Menschen infektiös sind (z. B. Fischtuberkulose/Mycobacterium marinum, Salmonellen bei
Reptilien, Hautpilzerkrankungen bei behaarten Tieren, Parasitenbefall bei Tieren wie
Wurmerkrankungen, Läuse, Flöhe, Zecken). Sobald geringste Anzeichen für eine
Erkrankung des Tieres gegeben sind, muss dieses einer Tierärztin bzw. einem Tierarzt
vorgestellt werden. Wenn sich bei den Personen, die Kontakt mit diesem Tier hatten,
irgendwelche Krankheitszeichen (z. B. Hautveränderungen, Hautjucken, Durchfall,
Unwohlsein) zeigen, ist umgehend ein Arzt aufzusuchen, der ausdrücklich auf den
Tierkontakt hingewiesen werden muss.
Auf die Einhaltung der hygienischen Grundregeln achten: Gründliches Händewaschen ist
nach dem Kontakt mit Tieren erforderlich, bei Bedarf sind verunreinigte Flächen mit
geeigneten Flächendesinfektionsmitteln zu behandeln (Desinfektionsmittel-Liste des VAH –
Verband für angewandte Hygiene)

Einsatz von Schulhunden an Förderschulen

KM München, 12.04.2013

bezüglich des Einsatzes von Schulhunden an Förderschulen existieren bislang keine konkreten schulrechtlichen Vorgaben; seitens der Regierung gab es hierzu die Bitte um Klarstellung. Sofern die Förderschule in Abstimmung mit den kommunalen Sachaufwandsträgern bzw. bei privaten Schulen mit dem privaten Schulträger einen Schulhund im Schulalltag und Unterricht einsetzen will, sind künftig bei folgende Voraussetzungen zu beachten:

  • Gemäß Art. 57 Abs. 2 BayEUG trägt die Schulleitung die pädagogische, organisatorische und rechtliche Gesamtverantwortung und ist für einen geordneten Schulbetrieb verantwortlich. Folglich ist für den Einsatz von Schulhunden immer die Zustimmung der Schulleitung notwendig.
  • Die Verwendung von Schulhunden erfordert das Einverständnis der betroffenen Erziehungsberechtigten.
  • Sämtliche mögliche Gefahren bzw. Erschwernisse müssen berücksichtigt und im Vorfeld abgeklärt werden. Hier ist insbesondere auf mögliche Allergien von Schülerinnen und Schülern, das Gemüt des einzelnen Hundes, den Hygiene-bzw. Gesundheitsschutz, eine nicht auszuschließende Bissigeährdung von Personen sowie eine mögliche Ablenkung der Lehrkraft vom Unterricht hinzuweisen. Bei der Beurteilung im Einzelfall sind Gefahren, die mit dem jeweiligen Förderschwerpunkt einhergehen könnten, in Rechnung zu stellen.
  • Es dürfen lediglich geeignete Hunderassen mit geeigneten Wesenstypen verwandt werden. Ungeeignet sind z.B. Hunde, die nervös,· sehr ängstlich, traumatisiert bzw. aggressiv sind oder extrem bellen. Das Tier sollte eine Hundeschule besucht haben.
  • Für den Einsatz eines Schulhundes ist eine Tierhaftpflichtversicherung erforderlich.
  • Es ist für eine ordnungsgemäße Versorgung des Hundes während und vor allem außerhalb der Unterrichtszeiten zu sorgen.
  • Es sind die jeweiligen konkreten Verantwortlichkeiten zu klären.
  • Es ist Vorsorge für den Fall zu treffen, dass eine Schülerin oder ein Schüler in die Schule aufgenommen werden soll, die oder der gegen Hunde allergisch ist.
  • Vor Zulassung eines Schulhundes sollte der konkrete Einsatz(ort) geklärt werden.
  • Für die Haltung eines Schulhundes kann mangels notwendiger Maßnahmen i.S.d. § 15 AVBaySch FG vom privaten Schulträger kein zusätzlicher Personal- und Sachaufwand geltend gemacht werden.

§ 15 Notwendiger Aufwand der privaten Grundschulen, Mittelschulen, Förderschulen – einschließlich Schulvorbereitender Einrichtungen – und Schulen für Kranke (zu Art. 31 bis 35, 58 BaySchFG).

(1) Notwendig im Sinn der Art. 32 bis 35, 58 BaySchFG sind der Personalaufwand und der Schulaufwand, der nach den einschlägigen Vorschriften bei entsprechenden staatlichen Schulen als Mindestaufwand anfällt.

(2) 1Die Schulträger sind in Bezug auf staatliche Leistungen für den Schulaufwand verpflichtet,

  1. bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) Abschnitt 1 und
  2. bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Dienstleistungen die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A (VOL/A) Abschnitt 1 zu beachten. 2 Satz 1 gilt nicht für Zuschüsse nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 und 5 BaySchFG. 3Bei Verstößen können die Zuschüsse in angemessener Höhe gekürzt oder zurückgefordert werden. 4Weitergehende Bestimmungen, die den Schulträger zur Anwendung von Vergaberecht verpflichten, insbesondere §§ 97 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, bleiben unberührt.


Aus pädagogischer Sicht können Hunde als pädagogische Helfer zur Entwicklung sozialer und personaler Kompetenzen beitragen. Einen wirksamen Beitrag liefert hundegestützte Pädagogik wie andere tiergestützte pädagogische Ansätze gerade in der Sonder- und Heilpädagogik.

RiSu Stand 21.09.2023

https://www.kmk.org/fileadmin/Dateien/veroeffentlichungen_beschluesse/1994/1994_09_09-Sicherheit-im-Unterricht.pdf

Schulhund und Finanzamt

Oft eine schwierige Frage, darum hier ein ausschlagebendes Urteil.

Finanzamt und Hund
Verrechnung des Hundes in der Jahressteuer als Werbungskosten.
Finanzamt Schulhund.pdf (44.69KB)
Finanzamt und Hund
Verrechnung des Hundes in der Jahressteuer als Werbungskosten.
Finanzamt Schulhund.pdf (44.69KB)


Finanzamt und Schulhund
Finanzamt Schulhund 2.pdf (44.84KB)
Finanzamt und Schulhund
Finanzamt Schulhund 2.pdf (44.84KB)


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